AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
FUCHSHUBER Agrarhandel GmbH
Fuchshuber Agrarhandel GmbH erteilt Aufträge in mündlicher und schriftlicher Form, die als angenommen gelten, wenn diese nicht unverzüglich abgelehnt werden, und zwar in der Form, in welcher sie erteilt wurden (mündlich oder schriftlich).
Fuchshuber Agrarhandel GmbH ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, sofern der begründete Verdacht auf Lieferschwierigkeiten besteht. Ein solcher Verdacht liegt vor, wenn es zu einer deutlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Lieferanten kommt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Kostendeckung abgewiesen wird.
Bis zur gänzlichen Bezahlung des für die Ware geschuldeten Kaufpreises bleibt die Ware unser Eigentum. Dies auch dann, wenn sie verarbeitet wurde. Das derart hergestellte Erzeugnis steht weiter unter Eigentumsvorbehalt. lm Falle der Weiterveräußerung verpflichtet sich unser Vertragspartner bereits jetzt, die Verkaufspreisforderung für die gelieferte Ware uns abzutreten und von der erfolgten Abtretung sowohl den Käufer der Ware als auch uns zu verständigen. Er erkennt ausdrücklich diesen Eigentumsvorbehalt als wirksam an. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bei Bearbeitung der gelieferten Ware auch auf die erzeugten Produkte und bei Weiterverkauf auf die dadurch entstandenen Buchforderungen.
Ein Vertrag ist unter der Voraussetzung unverminderter Kreditwürdigkeit des Vertragspartners abgeschlossen. Nicht befriedigende Auskünfte, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners und sonstige nach Vertragsabschluss bekannt werdende Umstände, die eine Kreditgewährung nach unserer Ansicht nicht mehr angebracht erscheinen lassen, berechtigen uns vom Vertrag ohne Fristsetzung zurückzutreten oder nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Vertragspartner ist hiermit verpflichtet uns unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn seine Vermögens- oder Zahlungsverhältnisse eine die Kaufpreisforderung gefährdende Verschlechterung erfahren. Sollte uns bei einem Vertragsrücktritt Schaden entstehen, z. B. Differenz Tages-/Kontraktpreis so ist der Vertragspartner uns gegenüber für diesen Schaden voll haftbar. Diese Rechtsfolge wird ausgeschlossen für Verträge in denen uns ein Vorteil entsteht. Es bleibt alleine uns überlassen, bei Vermögensverschlechterungen des Vertragspartners w. o. erwähnt, welche bestehenden Verträge erfüllt werden und für welche Verträge wir von einem evtl. Vertragsrücktritt Gebrauch machen werden.
Die Zurückhaltung und Gegenverrechnung von fälligen Forderungen wegen von uns nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannter Gegenansprüche unseres Vertragspartners ist nicht statthaft, auch nicht aus dem Titel der Gewährleistung.
Wenn unser Vertragspartner mit der Bezahlung des Kaufpreises oder einer anderen, aufgrund dieses Schlussbriefes zu leistenden Zahlung in Verzug gerät, tritt Terminverlust ein und er ist verpflichtet, Zinsen in Höhe von mindestens 5 % über dem jeweiligen EURIBOR oder entsprechend den von den Großbanken in Anrechnung gebrachten Sätzen und die durch Mahnungen entstandenen Barauslagen und Spesen zu vergüten.
Ist der Vertragspartner mit Lieferung/Abnahme der Ware oder mit Zahlungen im Rückstand, so sind wir ohne Fristsetzung berechtigt, weitere Lieferungen, auch aus selbstständigen Verträgen, zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weiterhin sind wir berechtigt, weitere Lieferungen aus diesem oder einem anderen Vertrag von Vorauszahlung u./o. Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, hieraus erwächst dem Vertragspartner keinerlei Recht vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt auch, wenn die Kaufpreisforderung aus anderen Gründen gefährdet erscheint. Stellt der Vertragspartner seine Zahlungen ein oder ist die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt oder ist die Eröffnung des gerichtlichen Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden oder liegen andere, gleich zu erachtende Umstände vor, so sind wir berechtigt von allen nicht restlos abgewickelten und erfüllten Verträgen ohne Fristsetzung zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Im Falle eines Vertragsrücktritts durch uns, ist der Vertragspartner verpflichtet die gelieferte Ware auf Kosten gemäß unseren Weisungen zurückzusenden und Ersatz für von uns gemachte Aufwendungen für Fracht und sonstige Spesen an uns zu leisten.
Alle Transportrisiken ab Verladestation gehen nicht zu unseren Lasten. Die Entsorgung von Verpackungsmaterial (Gebinde) geht nicht zu unseren Lasten.
Sollten nach Geschäftsabschluss - auch rückwirkend - Frachten, Zölle, Steuern oder ähnliche öffentliche Abgaben erhöht oder eingeführt werden, so geht diese Mehrbelastung ausschließlich zu Lasten des Vertragspartners. Dies gilt insbesondere auch bei Erhöhung der freien Frachtraten in der Binnenschifffahrt, bei LKW- und Bahnfrachten sowie für Abschöpfungen die nach Abschluss des Geschäftes verfügt werden oder nach Abschluss erst allgemein bekannt werden.
Bei allen Geschäften cif oder fob Binnenwasserplatz versteht sich der Preis Basis Normalwasserfracht sowie offener und/oder unbehinderter Schifffahrt. Mehrkosten die uns aufgrund dieser aufgeführten Umstände entstehen (KWZ, HWZ, Eisliegegelder, Erhöhung der Frachtraten durch Verknappung von Schiffsraum und dergleichen) gehen ausschließlich zu Lasten des Vertragspartners. Dies gilt in vollem Umfange auch für Verträge im sog. gebrochenen Frachtverkehr, also Ein-/Verkäufen franco oder ab Hafen bei denen durch die o. g. Umstände die Vor- bzw. Ablauffrachten eine Erhöhung erfahren. Bei Verträgen fob oder cif gehen sämtliche am Erfüllungshafen anfallenden Gebühren oder Kosten (Ufergelder, etc.) voll zu Lasten des Vertragspartners. Bei Freistellung ab einem Spediteurlager gehen sämtliche Kosten, die durch eine nicht fristgerechte Abnahme des Vertragspartners entstehen voll zu dessen Lasten. Sollten innerhalb der Erfüllungsfrist dieses Vertrages keine normalen Schifffahrtverhältnisse bestehen, so gilt dies für uns als Erfüllungshindernis. Wir sind berechtigt die Erfüllungsfrist zu verlängern bis zur Normalisierung dieser Verhältnisse oder vom Vertrag zurückzutreten gegen Ersatz des uns hierdurch entstehenden Schadens (Differenz Kontrakt- Tagespreis etc.). Dieses Recht steht alleine uns zu und kann durch den Vertragspartner nicht geltend gemacht werden.
Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, Änderungen und Regelungen seitens der Behörden und Ämter, kriegerische Ereignisse, Plünderungen, öffentliche Unruhen, witterungsbedingte Umstände etc., berechtigen uns, vom Kontrakt oder dessen unerfüllten Teilen ohne Verpflichtung zur Schadensersatzleistung zurückzutreten. Streik, Transportsperre, Transportumleitung, Waggonmangel, Unmöglichkeit oder Behinderung der Be- und / oder Ausladung von Wasserfahrzeugen und / oder Waggons, Aussperrung, behördliche Maßnahmen oder sonstige Hindernisse jeder Art (Niederwasser, Eis, Nebel, Sturm, Hochwasser, usw.) verlängern den Liefertermin um die Zeitdauer des Hindernisses, auch wenn Andienung vereinbart wurde. Derartige Hindernisse, welche dem Transport auf dem Wasserwege entgegenstehen, verlängern insbesondere auch den Liefertermin für solche Käufe ab Verladestation, bei welchen der Transport unter normalen Verhältnissen ganz oder teilweise auf dem Wasserwege erfolgt, ohne eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz durch die Fuchshuber Agrarhandel GmbH auszulösen.
Ist unser Vertragspartner mit der Rückstellung der Gegenbestätigung dieses Kontraktes in Verzug, so kann die vertragsgemäß vereinbarte Verladefrist um die Dauer der Verzögerung verlängert werden. Er ist verpflichtet, uns sämtliche Fracht- und Zollbelege samt Zessionen unverzüglich, das ist längstens innerhalb zwei Wochen de dato Ankunft der Ware in der Empfangsstation (Paritätsstation), einzuhändigen. Er haftet für alle wie immer gearteten Schäden (bzw. Fracht- und Zolldifferenzen), die aus der Außerachtlassung dieser Verpflichtung entstehen.
Falls die Ware den Kontraktbedingungen nicht entspricht, ist dieselbe mit dem vom zuständigen Schiedsgericht zu bestimmenden Minderwert zu übernehmen. lm Falle der Unverwendbarkeit der Ware ist diese gegen Gutbringung des Kaufpreises vom Verkäufer zurückzunehmen. Eine Haftung jeglicher Art für Sachschäden unserem Unternehmen gegenüber nach dem Produkthaftungsgesetz BGBL Nr. 99/1988 wird ausdrücklich ausgeschlossen. Überdies ist jede Haftung unsererseits für leichte Fahrlässigkeit gänzlich ausgeschlossen. Für grobe Fahrlässigkeit ist die Höhe des Schadensersatzes mit jener Summe begrenzt, die aufgrund einer von uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung von der Versicherung zu leisten ist.
Andere als in diesem Kontrakt enthaltene Vereinbarungen, also auch eine Berufung auf mündliche Vereinbarungen oder Versprechungen, haben keine Gültigkeit. Auch die Vereinbarung künftig hin vom Formerfordernis der Schriftlichkeit abgehen zu wollen, hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
In sämtlichen Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag oder aus den in Hinkunft zwischen den Parteien geschlossenen Geschäften entstehen, unterwerfen sich beide Vertragsteile unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Schiedsgerichtsordnung und dem Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien und/oder der Wiener Warenbörse, die das österreichische Recht anzuwenden hat. UN-Kaufrecht kommt nicht zur Anwendung.
Für den Fall, dass sich ein Widerspruch zwischen den allgemeinen Geschäftsbedingungen und den gültigen Usancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte ergeben sollte, ist jedenfalls diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vorzug zu geben. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt.
Erfüllungsort für die Zahlung aus diesem Vertrag und der Gerichtsstand ist der Sitz der Fuchshuber Agrarhandel GmbH
Hörsching, im März 2021